Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Es wird empfohlen, zur Vermeidung von Missverständnissen unter Angabe der Reisevorgangsnummer den Rücktritt schriftlich zu erklären. Der Veranstalter verliert in dem Fall den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann er eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Der Veranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet:
5.1 Bei einem Rücktritt
- bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 25 %
- bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 30 %
- bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 40 %
- bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 60 %
- vom 6. bis zum letzten Tag vor Reisebeginn 75 %
- am Tag des Reiseantritts 90 %
5.2 Bei Reiseangeboten mit Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Apartments (ohne Verpflegung)
- bis zum 45. Tag vor Reisebeginn 20 %
- bis zum 35. Tag vor Reisebeginn 50 %
- vom 34. bis zum letzten Tag vor Reisebeginn 80 %
- am Tag des Reiseantritts 90 %
5.3 Bei Seereisen/Schiffsreisen (auch als Teilleistung)
- bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 25 %
- bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 65 %
- vom 14. bis zum letzten Tag vor Reisebeginn 80 %
- am Tag des Reiseantritts 95 %
5.4 Bei Reisen, die mit dem Verkauf von Eintrittskarten verbunden sind (z.B. Musicals)
- bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 30 %
- ab dem 21. Tag vor Reisebeginn 80 %
- am Tag des Reiseantritts 95 %
5.5 Bei Nur-Flug-Buchungen
- Stornierung vor Ausstellung des Tickets 25 €
- bei Stornierung nach Ausstellung des Flugtickets und vor Reiseantritt 100 %
5.6 Kosten wie z. B. Visa-, Telefon- oder Bearbeitungskosten sowie die über den Veranstalter an einen Reiserücktrittsversicherer gezahlte Versicherungsprämie können im Fall einer Stornierung der Reise nicht erstattet werden.
5.7 Die Rücktrittsentschädigungen gelten, soweit nicht aufgrund einzelner Ausschreibungen und bei Pauschalreisen aufgrund vorvertraglicher Informationen andere Bedingungen vereinbart wurden.
5.8 Der Reisende ist bei einem Rücktritt verpflichtet, die bereits ausgehändigten Linienflugscheine, Bahnfahrkarten, Fährtickets oder Hotelgutscheine zurückzugeben. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, insoweit den vollen Reisepreis zu verlangen.
5.9 Dem Reisenden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. Diese kann die Stornokosten gemäß ihren Versicherungsbedingungen für die versicherten Risiken übernehmen.